Fritz und Macziol
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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der INFOMA® Software Consulting GmbH (Infoma)

Stand: 10.05.2007

1. Allgemeines
1.1. Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle von uns abgegebenen Ange-bote und mit uns abgeschlossenen Verträge; sie schließen entgegenstehende Bedingungen des Käu-fers aus, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben.
1.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Exportgeschäfte im Geltungsbe-reich des UN-Kaufrechts gelten dessen Regelungen vorrangig.
1.3. Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Ge-schäftsverbindung ist Ulm.
1.4. Gerichtsstand auch für Urkunden-, Scheck- und Wechselprozesse ist Ulm.
1.5. Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind gegenüber unseren Ansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder von uns anerkannt wird.
1.6. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
1.7. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
1.8. Sollte eine Bestimmung unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen oder eines mit uns abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

2. Lieferung
2.1. Von uns eingegangene Lieferfristen sind unverbindlich. Ist für die Lieferung eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart, beginnt diese mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie nicht vor Eingang einer evtl. vereinbarten Zahlung.
2.2. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist.
2.3. Die Lieferung erfolgt nach Wahl von INFOMA ab Betriebsstätte Infoma Software Consulting GmbH, Ulm, Herstellerwerk oder Sitz des Distributors. Die Gefahr geht mit der Übergabe der bestellten Ware an die den Transport durchführende Person oder Einrichtung auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Verwendung unserer Transportmittel. Verzögern sich Übergabe oder Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft der Ware an den Käufer über. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Käufers gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine even-tuelle Übernahme der Transportkosten, haben keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
2.4. In Lieferverzug kommen wir nur dann, wenn die Verzögerung von uns zu vertreten und die geschuldete Leistung fällig ist und uns der Käufer erfolglos eine angemessene schriftliche Nachfrist, im Regelfall bei Hardware und Standardsoftware mindestens 3 Wochen – bei Dienstleistung und Individualsoftware an-gemessen länger - gesetzt hat.

2.5. Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Streik oder andere Fabrikationsunterbrechun-gen sowie sonstige störende Ereignisse, entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, und zwar auch, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verein-barte Lieferfristen verlängern sich angemessen.
2.6. Teillieferungen sind, soweit zumutbar, zulässig und berechtigen INFOMA zur Berechnung dieser Teillie-ferung.

3. Gewährleistung
3.1. INFOMA übernimmt die Gewährleistung auf die Dauer von 12 Monaten nach Leistungserbringung. Der Käufer ist zur unverzüglichen Prüfung der Leistung verpflichtet. Soweit fabrikneue Maschinen – oder Hardwarekomponenten Liefergegenstand sind, wird keine Gewähr dafür geleistet, dass der Hersteller nicht recycelte Teile verwendet. Auch für solchermaßen recycelte Teile wird Gewährleistung nach vor-stehender Maßgabe übernommen. Der Betrieb von Computern setzt vertretbare Aufstellbedingungen voraus. Für Systemstörungen, die durch Umweltbedingungen hervorgerufen werden, übernehmen wir keine Gewähr. Die von uns vorgeschriebenen elektrischen Anschlusswerte, zulässige Umgebungstem-peratur und relative Luftfeuchtigkeit müssen vom Käufer gewährleistet sein.
3.2. Im Rahmen ihrer Gewährleistung bietet INFOMA bei berechtigten Mängelrügen nach Wahl von INFO-MA Nacherfüllung oder Ersatzlieferung an. Wählt INFOMA Nacherfüllung, ist ihr eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Käufer kann nach endgültigem Fehlschlagen einer Mängelbesei-tigung nach den gesetzlichen Bestimmungen Herabsetzung der Vergütung verlangen oder von der be-troffenen Bestellung zurücktreten, muss im letzteren Fall aber die Software an INFOMA zurückgeben. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von INFOMA über. Bei nur unerheblicher Minderung des Werts oder der Tauglichkeit des Liefergegenstandes ist der Rücktritt ausgeschlossen, ebenso wenn der Käu-fer sich im Annahmeverzug befindet oder für den Mangel überwiegend verantwortlich ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass bei Lieferung von Softwareprodukten aufgrund der Komplexität solcher Produkte in der Regel mehr als zwei Nachbesserungsversuche zur Mangelbeseitigung erforderlich sind.
3.3. Eine berechtigte Mängelrüge setzt im Weiteren voraus, dass der Mangel unverzüglich schriftlich, in nachvollziehbarer Form, unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen gemeldet wird. Nehmen der Käufer oder sonstige Dritte Änderungen am Produkt vor, insbesondere während der Gewährleistungsfrist, erlischt für INFOMA jegliche Gewährleistung, es sei denn, der Käu-fer führt den Nachweis, dass die in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch sol-che Änderungen verursacht wurden, und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht er-schwert wird.
3.4. Angaben im Dokumentationsmaterial gelten nicht als zugesicherte oder garantierte Eigenschaften. Angaben in Leistungsscheinen oder Aufträgen gelten nur dann als zugesicherte oder garantierte Ei-genschaft, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche benannt sind.
3.5. Jede Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn ohne unsere Genehmigung an den mangelhaften Produkten Nachbesserungs- oder sonstige Arbeiten ausgeführt wurden.
3.6. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen besteht die gleiche Gewährleistung wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung, und zwar nur bis zum Ablauf der für diese geltenden Gewähr-leistungsfrist.
3.7. Im übrigen gilt die Ziffer 6 (Haftung).
3.8. Soweit einzelvertraglich INFOMA verpflichtet ist, die Geräte und ggf. die Software zu installieren, ist der Käufer verpflichtet, die Leistung bei technischer Betriebsbereitschaft, die nach Durchführung eines Pro-belaufs gegeben ist, abzunehmen. Nutzt der Käufer den Liefergegenstand, gilt dieser ohne weiteres als abgenommen.


4. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen
4.1. Der Kaufpreis versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer und ist fällig und zahlbar ohne Abzug bei Lieferung.
4.2. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz zu verlangen.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1. INFOMA behält sich das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen, einschließlich ersetzter Teile, bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises und aller sonstiger Forderungen aus dem Ver-tragsverhältnis und der gesamten Geschäftsbeziehung vor. Bis dahin können die gelieferten Gegens-tände nicht verändert, veräußert oder in irgendeiner Weise belastet werden. Der Käufer darf keinem Dritten den Besitz an den gelieferten Gegenständen verschaffen. Verfügt der Käufer vertragswidrig ü-ber die Vorbehaltsware, tritt der Käufer seine Forderungen aus dieser Verfügung bereits heute an IN-FOMA ab. INFOMA nimmt die Abtretung an. Die Abtretung erfolgt bis zur Höhe der von INFOMA ge-genüber dem Käufer berechneten, noch offenen Forderung in Bezug auf die vertragswidrig weiterver-äußerte Vorbehaltsware.
5.2. Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich über Pfändungen oder sonstige Verfügungen Dritter unter-richten. Der Käufer trägt alle Kosten, die bei der Verteidigung des Eigentums entstehen.

6. Haftung
6.1. Für Vorsatz und im Rahmen der unabdingbaren Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverlet-zung beruhen, die INFOMA, und sei es auch nur fahrlässig, zu vertreten hat, haftet INFOMA unbe-schränkt.
6.2. Soweit keine unbeschränkte Haftung gegeben ist, ist die Haftung von INFOMA bei Grobfahrlässigkeit, dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder einer Verletzung von Kardinalpflichten auf maximal 50.000,00 € begrenzt und umfasst grundsätzlich nur den Schaden, der bei den Vertragsverhandlungen oder bei Vertragsschluss vorhersehbar war, im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
6.3. Grundsätzlich haftet INFOMA nicht für Schäden oder Aufwendungen, deren Eintritt durch zumutbare Maßnahmen - insbesondere Programm- und Datensicherung - hätten vermieden werden können.

7. Zusätzliche ergänzende Bedingungen für Software
7.1. Standard und Individualsoftware
Der Leistungsumfang von Standardsoftware ist in der jeweils zugehörenden, dem Käufer ausgehändig-ten Leistungsbeschreibung festgelegt. Bei Handelssoftware gelten die Herstellerangaben. Abweichun-gen und zusätzliche Anforderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Die Pro-grammfestlegung für Individualsoftware nach ihrem Leistungsumfang und ihrem Einsatz beruht auf der nach den Angaben des Käufers vorgenommenen Systemanalyse, die die Grundlage für die Program-mierung bildet. Softwarefestlegung und Systemanalyse sind vom Käufer schriftlich zu bestätigen. Spä-tere Änderungen oder Erweiterungen müssen schriftlich vereinbart werden.
Softwarepflege und Softwarewartung gehören, soweit einzelvertraglich nicht ausdrücklich etwas ande-res vereinbart, nicht zum Leistungsumfang von Softwarelieferungen, ebensowenig ist INFOMA zur Ak-tualisierung von Softwarelieferungen verpflichtet.

7.2. Nutzungsrecht, Urheberrecht
Der Käufer ist berechtigt, die Software ausschließlich im Rahmen des vorgesehenen Vertragszweckes und den dort definierten Systemen zu nutzen. Eine Nutzung auf weiteren Systemen ist untersagt und bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung. Der Käufer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder Dritten die Nutzung der Software zu ermöglichen. Alle Eigentums-, Urheber- oder sonstigen Immateri-algüterrechte verbleiben bei INFOMA, dies gilt auch für daraus abgeleitete Programme oder Programm-teile sowie den dazugehörigen Dokumentationen. Der Käufer ist verpflichtet, einen evtl. Rechtsnachfol-ger zu verpflichten, die vorstehenden Nutzungsbedingungen bzw. Einschränkungen anzuerkennen.
7.3. Abnahme, Rechte bei mangelhafter Leistung, Haftung
Nach dem Stand der Technik ist es ökonomisch nicht möglich, Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie für und unter allen Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Eine Fehlerfreiheit würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, was durch den vertragsgegenständlichen Preis nicht ge-deckt ist. INFOMA gewährleistet deshalb nicht die völlige Mängelfreiheit von Softwareprodukten. IN-FOMA trägt auch nicht die Gewährleistung dafür, dass die Softwareprodukte den speziellen Anforde-rungen des Käufers genügen. Dies wird vom Käufer akzeptiert und unwesentliche Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit berechtigen in keinem Fall zur Mängelrüge. Für Mängel oder Fehlermeldungen hat der Käufer das INFOMA Softwareanalyseformular zu verwenden. Ein Fehler muss wiederholbar sein. Der Käufer unterstützt INFOMA im Rahmen des Zumutbaren bei der Fehleranalyse und -beseitigung. Der fehlerhafte Programmstand muss in der aktuell gelieferten Programmversion vorliegen. Im Übrigen gel-ten die Gewährleistungsbestimmungen und die Regelung zur Haftung gemäß Ziffer 3 und 6. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, gilt bei Softwarelieferungen die Leistung als abgenom-men, wenn die Software vom Käufer in Echtzeitbetrieb genommen wird.





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